Anpassungen des PKWAL-Reglements

Anpassungen des PKWAL-Reglements

Am 18. Oktober 2021 forderte der ZMLP den Verwaltungsrat der PKWAL auf, ihr Reglement anzupassen und Konkubinatspaaren einen gegenseitigen Anspruch auf das Todesfallkapital zu gewähren.

Ab 2024 wurden mehrere Änderungen umgesetzt.

Erhöhung der Kapitaloption von 25% auf 50%

Ab 2024 (Pensionierungen ab 31.01.2024) können Versicherte die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform bis maximal 50% des gesamten Sparkapitals verlangen. Die Anmeldefrist bleibt unverändert (drei Monate).

Einführung der Lebenspartnerrente

Neu hat die Kasse die Möglichkeit, beim Tod eines aktiven, invaliden oder pensionierten Versicherten eine Lebenspartnerrente – in gleicher Höhe wie die Ehegattenrente – zu gewähren. Voraussetzung für die Bestimmung eines Lebenspartners als Begünstigter der Rente im Todesfall wird wie bisher für das Todesfallkapital eine Lebensgemeinschaft von 5 Jahren sein. Die Anmeldung muss spätestens vor der Pensionierung erfolgen. Personen, die am 01.01.2024 bereits Rentenleistungen beziehen, haben ebenfalls die Möglichkeit, ihren Anspruch auf diese Leistung geltend zu machen.

Anpassung des Todesfallkapitals

Mit der Einführung der Lebenspartnerrente wird der Kreis der Begünstigten des Todesfallkapitals auf die Personen beschränkt, die dem Versicherten gegenüber unterhaltsberechtigt sind und auf die Kinder des verstorbenen Versicherten. Ein Todesfallkapital kann somit ausbezahlt werden, wenn die versicherte Person im Todesfall nicht verheiratet ist oder keinen Begünstigten für die Lebenspartnerrente bestimmt hat. Das Todesfallkapital entspricht dann 50% des Sparkapitals des Versicherten.

 

Der ZMLP begrüsst diese Anpassungen, die den aktuellen gesellschaftlichen Realitäten besser entsprechen.

Weitere Informationen zu Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) finden Sie auf pkwal.ch.